Neue Festzuschüsse für alle Heil- und Kostenpläne ab 01.07.2018
Gesetzlich Versicherte bekommen von ihrer Krankenkasse bei Zahnersatzmaßnahmen (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen) den sogenannten befundorientierten Festzuschuss bezahlt. Die Festzuschüsse gelten für alle Krankenkassen gleichermaßen. Dazu gibt es eine Liste mit den Beschreibungen der Befunde und dem jeweiligen Betrag in Euro, der gewährt wird. Über die Höhe der Festzuschüsse verhandeln die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Zum 01.07.2018 wurde die Höhe der Festzuschüsse neu geregelt
Alle gesetzlich Versicherten haben bei zahnärztlichen Behandlungen Anspruch auf die sogenannte "Regelversorgung". Diese entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben ist: die Regelversorgung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V). Wer jetzt denkt, er bekäme die Regelversorgung ohne Zuzahlung, der irrt. Die Zuschüsse decken 50 % der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund als Standardtherapie beschrieben ist. Kann der Versicherte die regelmäßige jährliche Zahnvorsorge über die letzten fünf oder zehn Jahre nachweisen, bekommt er zusätzlich 20% bzw. 30% Zuschlag. Doch zahlt dann muss der Versicherte noch einen beträchtlichen Betrag aus eigener Tasche dazuzahlen.
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Festzuschuss 2018 für eine Krone
Brauchen Sie in den kommenden Monaten zum Beispiel eine Krone, so lautet der Befund "erhaltenswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone". Der dazugehörige Festzuschuss beträgt - ohne Nachweis des Bonusheftes - 155,80 EUR. Bei Nachweis der jährlichen Vorsorge in den Jahren 2017, 2016, 2015, 2014 und 2013 erstattet die Kasse 186,96 EUR. Gelingt Ihnen der Nachweis der Vorsorge zurück bis ins Jahr 2008, bekommen Sie 202,54 EUR. Handelt es sich um einen Frontzahn, der überkront werden muss, dann bekommen Sie noch 52,75 EUR Zuschlag für die Verblendung (bzw. 63,30 EUR oder 68,58 EUR je nach Bonusheft). Eine Verblendung bei Backenzähnen übersteigt das Maß des Notwendigen, daher fällt diese nicht unter die Regelversorgung und wird auch nicht bezuschusst. Die Metallkrone wird als zweckmäßig und ausreichend eingestuft.
Wenn Sie Wert darauf legen, dass ein überkronter Zahn von einem natürlichen Zahn nicht zu unterscheiden ist, dann werden Sie eine vollverblendete Keramikkrone wählen. In diesem Fall müssen Sie mehrere hundert Euro aus eigener Tasche bezahlen, sofern Sie keine Zahnzusatzversicherung haben.
Zahnzusatztarife mit 100% Regelversorgung oder doppeltem Festzuschuss
Es gibt am Markt vermeintlich günstige Zahnzusatzversicherungen. Sie werden auch oft über Krankenkassen angeboten. Bei diesen richtet sich die Erstattung nach der Regelversorgung und/oder nach den Festzuschüssen der gesetzlichen Krankenversicherung. "Wir erstatten 100% für Zahnersatz" - so werden die Zahntarife oft angepriesen. Achtung! In den Versicherungsbedingungen steht dann oft, dass Sie 100% der Regelversorgung bekommen. Privatärztlich verrechnete Zusatzkosten, zum Beispiel für eine vollverblendete Krone - sind dabei nicht gemeint. Auch Zahnzusatzversicherungen die eine Verdopplung des Festzuschusses versprechen, können eine große Enttäuschung im Behandlungsfall nach sich ziehen: sie bezahlen immer maximal den Betrag, der von der Krankenkasse als Festzuschuss bewilligt wird. Sie können die Festzuschussliste also auch heranziehen, um zu prüfen, was Ihre Zahnzusatzversicherung "doppelter Festzuschuss" denn genau bedeutet.
Weitere Informationen zum Thema und sie Festzuschussliste Juli 2018 finden Sie unter www.kzbv.de/festzuschuesse-zum-zahnersatz.
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Für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung gibt es zahlreiche gute Gründe. Das wichtigste Argument ist die Übernahme von hohen Kosten beim Zahnarzt. Gerade beim hochwertigen Zahnersatz entstehen Kosten von einigen tausend Euro. Die Zahnzusatzversicherung nimmt Ihnen das Risiko, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben. Es gibt noch weitere gute Gründe.
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Viele Patienten sind verunsichert, ob Sie mit einer Vorerkrankung eine Zahnzusatzversicherung abschließen können. Die Versicherungen schränken bei Vorerkrankungen den Versicherungsschutz in diesen Bereichen ein. Das ist verständlich, da die Versicherung keine Haftung für vorhandene Schäden übernimmt. In den meisten Fällen ist es trotzdem möglich, eine gute Zahnzusatzversicherung zu finden. Wir beraten Sie gern zu diesem Thema.
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Besonderheiten bei der Antragstellung einer Zahnzusatzversicherung
Wenn Sie eine Zahnzusatzversicherung abschließen, reichen Sie zunächst einen Antrag beim Versicherer ein. Die Versicherung prüft Ihre Angaben und stimmt dem Antrag zu oder lehnt ihn ab. Wenn die Versicherung Ihren Antrag ablehnt, helfen wir Ihnen gern bei der Suche eines neuen Anbieters.
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Wechsel der Zahnzusatzversicherung
Am deutschen Markt gibt es eine große Bandbreite an Zahnzusatzversicherungen. Leider gibt es viele Versicherungen, die Ihnen im Leistungsfall wenig helfen. Wenn Sie bei einer Gesamtrechnung von 5.000,- Euro einen Eigenanteil von 2.500,- Euro haben, ist der Ärger schnell groß. Wenn Sie unzufrieden mit Ihrer Zahnzusatzversicherung sind, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Wir beraten Sie gern und bieten Ihnen leistungsstarke Alternativen an.
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Zusammenspiel der gesetzlichen Krankenkasse und der Zahnzusatzversicherung
Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist gesetzlich Versicherten
vorbehalten. Alle Zahnzusatzversicherungen in unserem Portal sind an keine speziellen gesetzlichen Krankenkassen gebunden. In diesem Fall können Sie Ihre Krankenkasse ohne Weiteres wechseln,
ohne dass sich Ihr Versicherungsschutz bei Ihrer Zahnzusatzversicherung ändert. Bitte prüfen Sie vor einem Wechsel der Krankenkassen, ob Ihre Zahnzusatzversicherung mit der neuen gesetzlichen
Krankenkasse zusammen arbeitet. Wir beraten Sie gern.
Einige Krankenkasse (wie die
Salus BKK) zahlen Zuschüsse für die private Zahnzusatzversicherung. Ein Vergleich lohnt sich.
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Hinweise zu verschiedenen Behandlungsformen
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- Zähneknirschen sollte behandelt werden
Hinweise für Gehörlose
Gern beraten wir Sie schriftlich. Wir stehen Ihnen per Mail oder Fax zur Verfügung.
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