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Gesetzliche Rahmenbedingungen bei Zahnzusatzversicherungen

Festzuschuss

Im Rahmen der Gesundheitsreform zum 01.01.2005 wurde festgelegt, dass die gesetzliche Krankenversicherung für Zahnersatz „befundorientierte Festzuschüsse“ bezahlt. Dabei richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem konkreten Befund, den der Zahnarzt erhebt. Dieser kann zum Beispiel lauten: 2 fehlende Zähne im Oberkiefer. Oder: erhaltungswürdiger Zahn mit erheblichen Substanzverlusten. Jedem Befund ist ein bestimmter Betrag als Zuschuss zugeordnet. Dies bedeutet: Bei allen Versicherten wird bei gleichem Befund der gleiche Betrag zu Grunde gelegt — unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Es spielt bei der gesetzlichen Krankenversicherung also grundsätzlich keine Rolle, welche Kosten der Zahnarzt tatsächlich in Rechnung stellt.

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