Festzuschuss
Im Rahmen der Gesundheitsreform zum 01.01.2005 wurde festgelegt, dass die gesetzliche Krankenversicherung für Zahnersatz „befundorientierte Festzuschüsse“ bezahlt. Dabei richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem konkreten Befund, den der Zahnarzt erhebt. Dieser kann zum Beispiel lauten: 2 fehlende Zähne im Oberkiefer. Oder: erhaltungswürdiger Zahn mit erheblichen Substanzverlusten. Jedem Befund ist ein bestimmter Betrag als Zuschuss zugeordnet. Dies bedeutet: Bei allen Versicherten wird bei gleichem Befund der gleiche Betrag zu Grunde gelegt — unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Es spielt bei der gesetzlichen Krankenversicherung also grundsätzlich keine Rolle, welche Kosten der Zahnarzt tatsächlich in Rechnung stellt.
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Die Abrechnung zwischen Zahnarzt und den gesetzlichen Krankenkassen ist über die Regelversorgung festgelegt. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die Einfluss auf das Thema Zahnzusatzversicherungen haben. Mit den folgenden Artikeln können Sie tiefer in die Materie einsteigen.
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- Privatärztliche Behandlung bei fehlender Regelversorgung
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- Kein Festzuschuss ohne den Heil- und Kostenplan (HKP)
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- Gebührenordnung für Zahnärzte: Abrechnung anhand der GOZ
- Höchstsatz/Höchstwert der Gebührenordnung für Zahnärzte
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Zahnzusatzversicherungen trotz Vorerkrankungen
Viele Patienten sind verunsichert, ob Sie mit einer Vorerkrankung eine Zahnzusatzversicherung abschließen können. Die Versicherungen schränken bei Vorerkrankungen den Versicherungsschutz in diesen Bereichen ein. Das ist verständlich, da die Versicherung keine Haftung für vorhandene Schäden übernimmt. In den meisten Fällen ist es trotzdem möglich, eine gute Zahnzusatzversicherung zu finden. Wir beraten Sie gern zu diesem Thema.
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- Gingivitis - Entzündung des Zahnfleisches (Gingiva)
- Molaren-Inzisiven-Hypomineralisiation (MIH) - Kreidezähne
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