Höchstsätze /Höchstwert
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ – siehe dort) lässt für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen einen gewissen Spielraum. Der Zahnarzt darf seine Leistungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach eigenem Ermessen bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen (=Regelhöchstsatz) des Gebührensatzes bemessen werden
Der Höchstsatz der Gebührenordnung ist der 3,5fache Satz. Er wird berechnet, wenn bei der Behandlung besondere Erschwernisse auftreten (zum Beispiel vermehrte Blutung, schwerer Zugang zum Behandlungsfeld, Angstpatient). Die Anwendung des Höchstsatzes müssen Zahnärzte in der Rechnung begründen. Er wird von hochwertigen Zahnzusatzversicherungen als erstattungsfähig anerkannt.
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