Zahnzusatzversicherung erstattet zahnfarbene Füllungen
Zahnfarbene Füllungen müssen gesetzlich Versicherte privat bezahlen. Über die Krankenversichertenkarte wird nur der Teilbetrag abgerechnet, der für eine Amalgamfüllung erstattet werden darf. Ausnahmen gelten lediglich für Schwangere, Kinder unter 15 Jahren und Menschen mit schwerer Niereninsuffizienz.
Private Vereinbarung bei Füllungen
Damit Kassenpatienten vor Behandlungsbeginn wissen, welche Kosten für die zahnfarbene Füllung auf sie zukommt, erstellen Zahnarztpraxen eine "Vereinbarung über zusätzliche Kosten bei der Füllungstherapie". Die Behandlung beginnt erst, wenn der Patient diese Vereinbarung unterschrieben und sich bereiterklärt hat, die Mehrkosten zu bezahlen.
Patienten mit privater Zusatzversicherung können diese Vereinbarung vorab ihrem Versicherer vorlegen und sich eine Kostenübernahme bestätigen lassen. Dies ist allerdings in der Regel nicht zwingend erforderlich. Nur umfangreiche Heil- und Kostenpläne müssen bei manchen Zahnzusatzversicherungen vorab vorgelegt werden. Versäumt man dies, kann der Versicherer die Erstattung kürzen.
Berechnung nach Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Privatärztlich verrechnete Kosten werden nach der GOZ abgerechnet. Für Füllungen gibt es mehrere Positionen in der GOZ - je nachdem, wie groß die Füllung sein muss. Grundsätzlich muss der Zahnarzt in der Vereinbarung - und später auch in der Rechnung - die jeweilige Ziffer der GOZ angeben. Das sieht dann zum Beispiel so aus:
- Ziffer 2080: "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik, zweiflächig".
Wird eine größere Füllung erforderlich, dann wird nach Ziffer 2120 GOZ abgerechnet:
- Ziffer 2120: "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik, mehr als dreiflächig".
Darüber hinaus werden noch Begleitleistungen abgerechnet, zum Beispiel für Entfernung scharfer Zahnkanten oder das Trockenlegen mit Spangummi. Je nach Einzelfall kommt für eine zahnfarbene Füllungen schnell weit über hundert Euro zusammen.
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Erstattung durch private Zusatzversicherung
Sofern der Zahntarif nicht nur Zahnersatz sondern auch konservierende Zahnbehandlungsmaßnahmen beinhaltet, fallen zahnfarbene Füllungen unter den Versicherungsschutz. Der Versicherer erstattet die Füllungen - je nach Tarif - prozentual zu 100 % der Gesamtkosten oder übernimmt den versicherten Prozentsatz berechnet aus der Eigenbeteiligung, die nach Abzug des Amalgamzuschusses der Kassen verbleibt.
In aller Regel wird von den Versicherern maximal der Steigerungsfaktor 3,5 akzeptiert. Dies ist der Höchstsatz der GOZ. Berechnet der Zahnarzt als Steigerungsfaktor 4,5, weil er im Einzelfall besonders viel Zeitaufwand hat, dann bekommt der Versicherte als Erstattung den Betrag, der sich mit Steigerungsfaktor 3,5 ergibt. Die Differenz verbleibt als Eigenanteil.
Reiner Amalgamaustausch wird nicht erstattet
Wenn jemand vorhandene, intakte Amalgamfüllungen austauschen lassen möchte, dann bekommt er dafür von seiner Zahnzusatzversicherung keine Kostenerstattung. Grund: versichert sind medizinisch notwendige Maßnahmen. Und da Amalgam nach wie vor als Füllungswerkstoff erlaubt ist, gibt es keine Notwendigkeit, intakte Füllungen austauschen zu lassen. Es sei denn, man kann eine Amalgamallergie nachweisen.
Wenn jedoch eine Amalgamfüllung bricht oder undichte oder poröse Stellen aufweist und daher nicht mehr intakt ist, dann kann der Versicherte eine zahnfarbene Füllung zu Lasten seiner Zahnzusatzversicherung machen lassen.
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