Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung Münchener Verein ZahnGesund 85+
Auf dieser Seite haben wir Ihnen die häufigen Fragen zu dem Tarif Münchener Verein ZahnGesund 85+ zusammengestellt. Es gelten die allgemeinen tariflichen Bedingungen.
Hier finden Sie die vollständige Tarifbeschreibung Münchener Verein ZahnGesund 85+ und die AVB_ZahnGesund_85plus.
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Viele Versicherungen berechnen die Zahnstaffeln anhand des Kalenderjahres. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab Januar 2025 bereits im 2. Versicherungsjahr sind und dann von höheren Erstattungen profitieren.
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Fragen zu den Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung
1. Welche Leistungen sind versichert?
Versichert sind
- Kronen, Teilkronen, Teleskopkronen, Onlays
- Inlays, Veneers, Verblendungen
- Brücken, Stiftzähne, Voll- und Teilprothesen
- Implantate einschl. der chirurgischen Maßnahmen (z.B. für Knochenaufbau) und darauf sitzender Zahnersatz
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Reparatur des Zahnersatzes
- Material- und Laborkosten
- Zahnbehandlung (z.B. Wurzelbehandlung)
- Füllungen (z.B. Kompositfüllungen)
- Behandlung von Parodontitis und Erkrankungen der Mundschleimhaut
- Aufbissbehelfe und Schienen
- Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung)
- Maßnahmen zur Schmerzausschaltung / Schmerztherapie
2. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung für Zahnersatz?
Es werden 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, wenn Sie vor Behandlungsbeginn in den letzten 10 Jahren regelmäßig bei der zahnärztlichen Vorsorge waren und dies z.B. durch ein Bonusheft belegen können. 85% der Aufwendungen bekommen Sie, wenn Sie keine regelmäßige Vorsorge nachweisen können. Vom Erstattungsbetrag wird die Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgezogen.
Beispiel-Rechnung
Privatleistungen für zwei Kronen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Zahn | Geb. Nr. GOZ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | EUR (gerundet) | |
11,21 | 2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift, o. Ä. zur Aufnahme einer Krone | 3,5 | 2 | 118,00 | |
11,21 | 2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift) | 3,5 | 2 | 51,00 | |
11,21 | 2210 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 3,5 | 2 | 660,00 | |
11,21 | 2197 | Adhäsive Befestigung (Krone) | 2,3 | 2 | 34,00 | |
Summe der Mehrkosten gem. GOZ | 863,00 | |||||
Material- und Laborkosten | 850,00 | |||||
Gesamtsumme | 1713,00 | |||||
Abzüglich Festzuschuss GKV (incl. Bonus 10 Jahre) | 650,00 | |||||
Zu zahlender Gesamtbetrag durch den Versicherten | 1063,00 | |||||
Erstattung durch Zahnzusatzversicherung | 891,70 | |||||
Verbleibender Eigenanteil | 171,30 |
Der Münchener Verein würde in diesem Fall 891,70 EUR erstatten. Der Betrag ergibt sich aus 90% von 1713,- EUR = 1541,70 EUR abzüglich des Festzuschusses von 650,- EUR.
Ihr Eigenanteil würde dann nur noch 171,30 EUR betragen.
3. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung, wenn die GKV für Zahnersatz keine Leistung erbringt?
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung wählen oder die Behandlung im Ausland machen lassen. In diesem Fall rechnet der Münchner Verein fiktiv 35% als Vorleistung an.
Im Beispiel unter Frage 2 würde der Münchner Verein also 599,55 EUR als Vorleistung anrechnen.
4. Was versteht der Versicherer unter „erstattungsfähigen Kosten“?
Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamtkosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Kosten. Der Versicherer leistet maximal den Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – das ist der 3,5fache Satz, wenn der Zahnarzt dies begründet. Verlangt der Zahnarzt den 5,0fachen Satz, dann leistet der Münchner Verein maximal bis zum 3,5fachen Satz, der Rest verbleibt als Eigenanteil.
Beispiel (fiktiv): Einlagefüllung einflächig, GOZ-Grundgebühr 60 EUR, multipliziert mit Steigerungsfaktor 5,0 ergibt einen Rechnungsbetrag von 300 EUR. Der Münchner Verein erkennt als erstattungsfähig maximal 210 EUR (60 EUR multipliziert mit Steigerungsfaktor 3,5) an.
5. Wie erfolgt der Nachweis für die Vorleistung der GKV?
Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die Krankenkasse (GKV). Auf diesem HKP wird die Vorleistung ausgewiesen. Zusätzlich weist der Zahnarzt die Kassenleistung auf der Rechnung aus. Dieser Nachweis ist wichtig für den Versicherer zur Berechnung seiner Erstattung.
6. Wie wird nachgewiesen, dass die GKV keine Leistung erbracht hat?
In diesem Fall haben Sie einen Ablehnungsbescheid der GKV, der zusammen mit den anfallenden Rechnungen beim Münchner Verein einzureichen ist. In diesem Fall rechnet der Münchner Verein fiktiv 35% als Vorleistung an (siehe Frage 2 und 3).
7. Kürzt der Münchner Verein Material- und Laborkosten auf ein tarifliches Preis-/Leistungsverzeichnis?
Nein. Der Tarif des Münchner Vereins hat kein Preisverzeichnis für Laborkosten. Erstattet werden angemessene, ortsübliche Laborpreise.
8. Welche Leistungen sind bei Implantaten vorgesehen?
Auch Kosten für Implantate werden – je nach Bonusheft – zu 85% bis 90% erstattet. Versichert sind das reine Implantat und die Krone (Suprakonstruktion), die auf das Implantat gesetzt wird. Unter den Versicherungsschutz fallen auch die chirurgischen Maßnahmen zum Einsetzen eines Implantates sowie der Knochenaufbau, wenn er erforderlich ist.
Hinweis: neuerdings werden vereinzelt statt Titan-Implantaten auch Implantate aus Zirkonoxid-Keramiken angeboten, zu denen allerdings derzeit noch keine Langzeitstudien zur Haltbarkeit vorliegen. Daher werden diese von den Versicherern (noch) nicht erstattet.
9. Gibt es eine Begrenzung bei Implantaten?
Nein, die Anzahl der Implantate wird nicht begrenzt. Implantate, die bei Antragstellung bereits vorhanden sind, fallen auch unter den Versicherungsschutz, wenn sie eines Tages erneuert werden müssen.
Oftmals ist ein Knochenaufbau und das Auffüllen der Mundhöhle mit Knochenersatzmaterial nötig (sogenannte augmentative Leistungen). Auch diese Kosten übernimmt der Münchner Verein zu 85% oder 90% - je nach Bonusheft.
10. Wann und in welcher Höhe leistet der Münchner Verein für Funktionsanalyse / -therapie?
Im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen bei Zahnersatz werden die Kosten je nach Bonusheft zu 85% oder 90% übernommen. Im Zusammenhang mit einer Schienentherapie, z.B. bei Aufbissbehelfen, zahlt der Münchner Verein 85%, maximal 850 EUR. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Spezialschienen, z.B. DROS-Schienen.
11. Erstattet der Münchner Verein auch zahnfarbene Füllungen?
Ja. Wenn Sie statt einer Amalgamfüllung, die über die Kasse abgerechnet wird, eine Kompositfüllung wählen, dann übernimmt der Münchner Verein die Kosten bis zu 100%.
12. Werden Wurzelbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen erstattet?
Ja, der Münchner Verein übernimmt nach Vorleistung der GKV die Restkosten bis zu 100% der erstattungsfähigen Gesamtkosten. Wenn die GKV gar keine Leistung erbringt, zahlt der Münchner Verein 85% der erstattungsfähigen Gesamtkosten.
13. Werden Leistungen bei einer Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums (Zahnhalteapparat) erstattet?
Ja, diese Kosten sind erstattungsfähig und werden – nach Vorleistung der GKV - bis zu 100 % übernommen. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gar keine Leistung erbringt, zahlt der Münchner Verein 85% der erstattungsfähigen Gesamtkosten.
14. Werden die Kosten für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) übernommen?
Ja, die Kosten werden zu 100% übernommen, max. jeweils 85 EUR zwei Mal pro Kalenderjahr.
15. Welche Leistungen sind für die Schmerzausschaltung vorgesehen, und in welcher Höhe werden sie übernommen?
Zur Schmerzausschaltung übernimmt der Versicherer die Kosten für Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Akupunktur, Vollnarkose, Lachgas-Sedierung und Hypnose zu 85%, bis max. 150 EUR pro Kalenderjahr. Die Kosten müssen in Zusammenhang mit einer versicherten Zahnbehandlung oder Zahnersatzmaßnahme anfallen. Eine Narkose beim Ziehen der Weisheitszähne ist nicht erstattungsfähig, da das Zähne-Ziehen vollständig über die GKV abgerechnet wird.
16. Werden Kosten für eine Kieferorthopädie (KFO) übernommen?
Nein – dieser Tarif beinhaltet keine Erstattung für kieferorthopädische Maßnahmen.
17. Sind alle Verblendungen versichert?
Ja, der Münchner Verein erstattet bei medizinischer Notwendigkeit die Aufwendungen für Verblendungen an allen Zähnen.
18. Gibt es eine Höchstgrenze bei den Erstattungen?
Ja, es gibt für Zahnersatz und Zahnbehandlung folgende Erstattungsgrenzen:
- max. 1.000 EUR im ersten Kalenderjahr
- max. 2.000 EUR in den ersten zwei Kalenderjahren
- max. 3.000 EUR in den ersten drei Kalenderjahren
- max. 4.000 EUR in den ersten vier Kalenderjahren ab Vertragsbeginn.
Ab dem 5. Versicherungsjahr gibt es keine Erstattungsgrenzen mehr.
Für Aufwendungen, die auf einen nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gibt es keine Erstattungsgrenzen.
19. Gibt es Wartezeiten?
Nein – dieser Tarif hat keine Wartezeiten.
20. Muss ich dem Münchner Verein einen Heil- und Kostenplan vorlegen, bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt?
Nein. Bedingungsgemäß besteht keine Pflicht einen Heil-und Kostenplan vorzulegen, aber es ist sinnvoll. Nur so wissen Sie bereits vor Behandlungsbeginn, mit welcher Erstattung Sie rechnen dürfen.
21. Nach welchen Kriterien rechnet der Zahnarzt seine Leistungen ab?
Der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.
22. Rechnet der Zahnarzt die Kosten direkt mit dem Münchner Verein ab?
Nein, sie erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung. Diese reichen Sie dann beim Versicherer ein.
23. Leistet der Münchner Verein auch, wenn ich mich vorübergehend im Ausland aufhalte?
Ja, der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse sind.
Es gilt für alle Leistungen: Die Erstattung von Leistungen für Behandlungen im Ausland können nur im Gebührenrahmen der GOZ erfolgen. Das heißt, die in Rechnung gestellten Beträge müssen entsprechend der jeweils gültigen GOZ berechnet werden können. 35% der Gesamtkosten werden pauschal als fiktive GKV-Leistung angerechnet.
24. Kann der Münchner Verein eine Erstattung auch verweigern?
Ja, in folgenden Fällen besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz:
- Wenn die Behandlung medizinisch nicht notwendig Ist (z.B. sind rein kosmetische Maßnahmen wie Bleaching nicht versichert)
- Wenn der Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde
- Wenn die Behandlung durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder durchgeführt wurde
- Wenn die Behandlung bei Antragstellung bereits geplant, beabsichtigt oder angeraten war
Außerdem ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Beiträge nicht bezahlt sind und der Vertrag im Mahnverfahren ist.
Fragen zur Antragstellung
1. Welche Gesundheitsfragen werden im Antrag des Münchner Vereins gestellt?
Es wird nur eine Frage gestellt:
- Ob und wieviel Zähne Ihnen fehlen. Fehlende Zähne sind solche, die nicht dauerhaft ersetzt sind durch Brücken, Implantate oder Prothesen. Weisheitszähne, Milchzähne und ein Lückenschluss sind dabei nicht anzugeben.
Versicherbar sind Sie beim Münchner Verein, wenn Sie nicht mehr als 3 fehlende Zähne haben. Dabei gilt der Versicherungsschutz aber nur für einen fehlenden Zahn. D.h. für den ersten fehlenden Zahn, den Sie ersetzen lassen, besteht Versicherungsschutz in tariflichem Umfang – vorausgesetzt, der Ersatz war bei Antragstellung nicht bereist angeraten oder geplant. Für den Ersatz der übrigen fehlenden Zähne besteht kein Leistungsanspruch.
2. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?
Eine laufende Behandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weil z.B. noch keine endgültige Versorgung eingebracht wurde. Dies gilt auch für (langzeit-)provisorische Versorgungen.
3. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?
Eine Behandlung gilt als „angeraten“, wenn der Zahnarzt im Patientengespräch mitteilt, dass z.B. der Ersatz von fehlenden Zähnen (ggf. auch auf lange Sicht) erforderlich oder sinnvoll ist.
4. Wann gilt eine Behandlung als „beabsichtigt“?
Eine Behandlung gilt als „beabsichtigt“, wenn der Zahnarzt mit dem Patienten konkret über den Umfang und die Art der Versorgung spricht, ggf. bereits einen Heil-u. Kostenplan vorbereitet oder erstellt hat.
5. Welche fehlenden Zähne sind im Antrag nicht anzugeben?
Weisheitszähne, Milchzähne und fehlende Zähne, deren Lücke durch die benachbarten Zähne rechts und links geschlossen wurde.
6. Wie werden „nicht angelegte Zähne“ berücksichtigt?
Nicht angelegte Zähne sind Zähne, die von Natur aus fehlen. Oftmals ist es so, dass der betreffende Milchzahn vorhanden ist, aber kein bleibender Zahn nachwächst. Grundsätzlich besteht für nicht angelegte Zähne Versicherungsschutz. Ist der Milchzahn noch da, muss dies im Antrag nicht angegeben werden. Fehlt der Milchzahn und es besteht eine Lücke, dann muss dies unter „fehlende Zähne“ angegeben werden.
7. Können fehlende, nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten ist, versichert werden?
Ja, maximal ein Zahn ist beim Münchner Verein versicherbar.
Fragen zum Vertrag
1. Wird der Beitrag mit zunehmendem Alter teurer?
Ja, es gibt eine planmäßige Erhöhung der Beiträge zu festen Terminen. Der Tarif ist nach Art der Schadensversicherung kalkuliert. Er ist ein reiner Risikotarif. Es werden keine Rückstellungen für das Alter angespart, um den mit zunehmendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren. Damit profitieren Kunden von günstigen Beiträgen in jungen Jahren. Mit dem Älterwerden steigen die Beiträge in Relation zum voraussichtlichen Bedarf.
Der Münchner Verein berechnet den Beitrag in diesem Tarif nach Altersgruppen. Bei Erreichen einer neuen Altersgruppe haben Sie den jeweiligen Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen.
2. Kann sich der Beitrag auch noch aus anderen Gründen erhöhen?
Ja. Die Fortschritte in der Zahnmedizin sind beachtlich. Neue Behandlungsformen und neue Materialien können zur Kostensteigerung führen, was sich auch auf die Beiträge auswirken kann. Das betrifft alle Zahnzusatzversicherungen. Die Notwendigkeit einer Anpassung prüfen die Versicherer jedes Jahr. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
3. Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht bezahlen kann?
Wenn Beiträge nicht mehr bezahlt werden, dann kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und der Vertrag kann vom Münchner Verein gekündigt werden.
4. Wie lange bin ich an dem Vertrag gebunden?
Der Vertrag wird zunächst auf zwei Jahre (24 Monate) abgeschlossen und verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
5. Wie kann der Vertrag gekündigt werden?
Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Sonstige Fragen
1. Ändert sich der Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzliche Krankenkasse wechsle?
Nein, solange Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen wechseln, ändert sich nichts. Wichtig ist nur, dass Sie gesetzlich versichert sind. Ist dies nicht mehr der Fall – zum Beispiel bei einem Wechsel in die private Vollversicherung – sind Sie in der Zahnzusatzversicherung nicht mehr versicherungsfähig.
2. Kann der Münchner Verein einen Vertrag kündigen, wenn ich Leistungen in Anspruch nehme?
Nein. Der Münchner Verein verzichtet bedingungsgemäß auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
3. Kann ich den Zahnarzt frei wählen?
Ja, Sie haben die Wahl unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Auch zugelassene medizinische Versorgungszentren können aufgesucht werden.
Wenn Sie einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung wählen werden fiktiv 35% als Leistung der GKV angerechnet.
4. Werden Kosten durch den Münchner Verein übernommen wenn ich heilfürsorgeberechtigt bin?
Ja, die tariflichen Leistungen werden nicht nur gesetzlich Versicherten, sondern auch Heilfürsorgeberechtigten gezahlt.
5. Kann ich meine Kinder, meine Ehefrau/Ehemann oder andere Familienmitglieder unter meinem Vertrag mitversichern?
Ja, allerdings ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Eine „beitragsfreie Familienversicherung“ gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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