Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung Union ZahnPRIVAT Premium
Auf dieser Seite haben wir Ihnen die häufigen Fragen zu dem Tarif Union ZahnPRIVAT Premium zusammengestellt. Es gelten die allgemeinen tariflichen Bedingungen.
Hier finden Sie die vollständige Tarifbeschreibung Union ZahnPRIVAT Premium und die AVB_ZahnPRIVAT-Premium.
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Viele Versicherungen berechnen die Zahnstaffeln anhand des Kalenderjahres. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab Januar 2025 bereits im 2. Versicherungsjahr sind und dann von höheren Erstattungen profitieren.
Wenn Sie jetzt Ihren Antrag abschicken, ist ein Versicherungsstart zum 01.12.2024 noch möglich.
Fragen zu den Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung
1. Welche Leistungen sind versichert?
Versichert sind
- Kronen, Teilkronen, Teleskopkronen, Onlays, Inlays
- Keramikverblendungen, Veneers
- Brücken
- Stiftzähne
- Voll- und Teilprothesen
- Implantate einschl. der chirurgischen Maßnahmen (z.B. für Knochenaufbau) und darauf sitzender Zahnersatz
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Reparatur des Zahnersatzes
- Material- und Laborkosten
- Zahnbehandlung (z.B. Wurzelbehandlung und Wurzelspitzenresektion)
- Füllungen (z.B. Kunststofffüllungen)
- Behandlung von Parodontitis und Erkrankungen der Mundschleimhaut
- Aufbissbehelfe und Schienen
- Schmerztherapie
- Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung)
- bedingt kieferorthopädische Behandlungen (nur für Kinder bis 19 Jahre)
2. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung für Zahnersatz?
Es werden 90% aus dem verbleibenden Eigenanteil ersetzt. Diese Leistung ist unabhängig davon, ob Sie einen Nachweis über regelmäßige Zahnvorsorge haben (Bonusheft) oder nicht.
Beispiel-Rechnung
Privatleistungen für zwei Kronen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Zahn | Geb. Nr. GOZ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | EUR (gerundet) | |
11,21 | 2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift, o. Ä. zur Aufnahme einer Krone | 3,5 | 2 | 118,00 | |
11,21 | 2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift) | 3,5 | 2 | 51,00 | |
11,21 | 2210 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 3,5 | 2 | 660,00 | |
11,21 | 2197 | Adhäsive Befestigung (Krone) | 2,3 | 2 | 34,00 | |
Summe der Mehrkosten gem. GOZ | 863,00 | |||||
Material- und Laborkosten | 850,00 | |||||
Gesamtsumme | 1713,00 | |||||
Abzüglich Festzuschuss GKV (incl. Bonus 10 Jahre) | 650,00 | |||||
Zu zahlender Gesamtbetrag durch den Versicherten | 1063,00 | |||||
Erstattung durch Zahnzusatzversicherung | 956,70 | |||||
Verbleibender Eigenanteil | 106,30 |
Die Union würde in diesem Fall 956,70 EUR erstatten. Der Betrag ergibt sich aus 90% von 1063,- EUR (1713,- EUR abzüglich des Festzuschusses von 650,- EUR).
Ihr Eigenanteil würde dann nur noch 106,30 EUR betragen.
3. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung, wenn die GKV keine Leistungen erbringt?
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung wählen oder die Behandlung im Ausland machen lassen. In diesem Fall erstattet die Union ebenfalls 90% des Eigenanteils.
4. Was versteht der Versicherer unter „erstattungsfähigen Aufwendungen/Kosten“?
Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamtkosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Kosten. Der Versicherer leistet maximal den Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – das ist der 3,5fache Satz, wenn der Zahnarzt dies begründet. Verlangt der Zahnarzt den 5,0fachen Satz, dann anerkennt die Union maximal den 3,5fachen Satz. Die Differenz verbleibt als Eigenanteil.
Beispiel (fiktiv): Einlagefüllung einflächig, GOZ-Grundgebühr 60 EUR, multipliziert mit Steigerungsfaktor 5,0 ergibt einen Rechnungsbetrag von 300 EUR. Die Union erkennt als erstattungsfähig maximal 210 EUR (60 EUR multipliziert mit Steigerungsfaktor 3,5) an.
5. Wie erfolgt der Nachweis für die Vorleistung der GKV?
Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die Krankenkasse (GKV). Auf diesem HKP wird die Vorleistung ausgewiesen. Zusätzlich weist der Zahnarzt die Kassenleistung auf der Rechnung aus. Dieser Nachweis ist wichtig für den Versicherer zur Berechnung seiner Erstattung.
6. Wie wird nachgewiesen, dass die GKV keine Leistung erbracht hat?
In diesem Fall haben Sie einen Ablehnungsbescheid der GKV, der zusammen mit den anfallenden Rechnungen bei der Union einzureichen ist.
7. Kürzt die Union Material- und Laborkosten auf ein tarifliches Preis-/Leistungsverzeichnis?
Nein. Der Tarif der Union hat kein Preisverzeichnis für Laborkosten. Erstattet werden angemessene, ortsübliche Laborpreise.
8. Welche Leistungen sind bei Implantaten vorgesehen?
Auch Eigenanteile für Implantate werden zu 90% erstattet. Versichert sind das reine Implantat und die Krone (Suprakonstruktion), die auf das Implantat gesetzt wird. Unter den Versicherungsschutz fallen auch die chirurgischen Maßnahmen zum Einsetzen eines Implantates sowie der Knochenaufbau, wenn er erforderlich ist.
Hinweis: neuerdings werden vereinzelt statt Titan-Implantaten auch Implantate aus Zirkonoxid-Keramiken angeboten, zu denen allerdings derzeit noch keine Langzeitstudien zur Haltbarkeit vorliegen. Daher werden diese von den Versicherern (noch) nicht erstattet.
9. Gibt es eine Begrenzung bei Implantaten?
Nein, die Anzahl der Implantate wird nicht begrenzt. Implantate, die bei Antragstellung bereits vorhanden sind, fallen auch unter den Versicherungsschutz, wenn sie eines Tages erneuert werden müssen.
Oftmals ist ein Knochenaufbau und das Auffüllen der Mundhöhle mit Knochenersatzmaterial nötig (sogenannte augmentative Leistungen). Auch diese Kosten sind bei Union versichert.
10. Wann und in welcher Höhe leistet die Union für Funktionsanalyse / -therapie?
Im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen bei Zahnersatz bekommen Sie 90 % Ihres Eigenanteils.
11. Werden Kosten für Schienen erstattet?
Ja, Aufbissbehelfe und Schienen fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, sofern sie nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erforderlich sind. Die Union erstattet 90% des erstattungsfähigen Eigenanteils.
Eine Knirscher-Schiene wird in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
12. Erstattet die Union auch zahnfarbene Füllungen?
Ja. Wenn Sie statt einer Amalgamfüllung, die über die Kasse abgerechnet wird, eine Kunststoff- oder Kompositfüllung wählen, dann übernimmt die Union Ihren Eigenanteil zu 90%.
13. Werden Wurzelbehandlungen erstattet?
Ja, die Union übernimmt bis zu 90% des erstattungsfähigen Eigenanteils.
14. Werden Leistungen bei einer Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums (=Zahnhalteapparat) erstattet?
Ja, diese Kosten sind erstattungsfähig und Sie bekommen 90 % des erstattungsfähigen Eigenanteils.
15. Werden die Kosten für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) übernommen?
Ja, die Kosten werden zu 90 % übernommen, max. bis 108 EUR pro Kalenderjahr.
16. Welche Leistungen sind für die Schmerzausschaltung vorgesehen, und in welcher Höhe werden sie übernommen?
Leistungen zu Schmerzausschaltung wie Narkose, Lachgassedierung u. ä. sind nicht Bestandteil dieses Tarifs.
17. Werden Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (KFO) übernommen?
Der Versicherer erstattet 90 % des Eigenanteils (Kieferindikationsgruppe KIG 1-5), sofern eine medizinische Notwendigkeit für die Zahnregulierung festgestellt wurde. Bei KIG 1 handelt es sich meist um Maßnahmen aus ästhetischen Gründen. Diese fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die maximale Erstattung beträgt 3.600 EUR.
18. Sind alle Verblendungen versichert?
Ja, die Union erstattet den Eigenanteils für alle Verblendungen.
19. Gibt es eine Höchstgrenze bei den Erstattungen?
Ja, es gibt folgende Erstattungsgrenzen für alle Leistungen zusammen:
90% aus einem maximalen Eigenanteil von
- max. 1.000 EUR im ersten Kalenderjahr (Erstattung also max. 900 EUR)
- max. 3.000 EUR in den ersten zwei Kalenderjahren (Erstattung also max. 2700 EUR)
- max. 6.000 EUR in den ersten drei Kalenderjahren (Erstattung also max. 5400 EUR)
- max. 9.000 EUR in den ersten vier Kalenderjahren (Erstattung also max. 8100 EUR)
Ab dem 5. Kalenderjahr gibt es keine Erstattungsgrenzen mehr.
Für Aufwendungen, die auf einen nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gibt es keine Erstattungsgrenzen.
20. Gibt es Wartezeiten?
Nein. Dieser Tarif sieht keine Wartezeiten vor.
21. Muss ich der Union einen Heil- und Kostenplan vorlegen, bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt?
Nein. Bedingungsgemäß besteht keine Pflicht, bei Zahnersatz und Zahnbehandlung einen Heil-und Kostenplan vorzulegen, aber es ist sinnvoll. Nur so wissen Sie bereits vor Behandlungsbeginn, mit welcher Erstattung Sie rechnen dürfen.
22. Nach welchen Kriterien rechnet der Zahnarzt seine Leistungen ab?
Der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.
23. Rechnet der Zahnarzt die Kosten direkt mit der Union ab?
Nein, sie erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung. Diese reichen Sie dann bei der Union ein.
24. Leistet die Union auch, wenn ich mich vorübergehend im Ausland aufhalte?
Ja, der Versicherungsschutz besteht in Europa weiter. Wenn Sie sich vorübergehend im außereuropäischen Ausland aufhalten, besteht noch für zwei Monate Versicherungsschutz. Voraussetzung ist immer, dass Sie weiterhin Mitglied bei einer deutschen Krankenkasse sind.
25. Kann die Union eine Erstattung auch verweigern?
Ja, in folgenden Fällen besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz:
- Bei einer bereits vor Vertragsschluss bekannten oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen Behandlungsmaßnahme
- Wenn die Behandlung medizinisch nicht notwendig Ist (z.B. sind rein kosmetische Maßnahmen wie Bleaching nicht versichert)
- Wenn der Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde
- Wenn die Behandlung durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder durchgeführt wurde
Außerdem ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Beiträge nicht bezahlt sind und der Vertrag im Mahnverfahren ist.
Fragen zur Antragstellung
1. Welche Gesundheitsfragen werden im Antrag der Union gestellt?
Es werden vier Fragen gestellt:
- Ob und wieviel fehlende Zähne Sie haben, die nicht dauerhaft ersetzt sind (ausgenommen Weisheitszähne, Milchzähne, Lückenschluss).
- Ob zurzeit Wurzelbehandlungen oder Zahnersatzmaßnahmen stattfinden, diese notwendig oder beabsichtigt sind bzw. in den letzten zwei Jahren angeraten oder beabsichtigt waren.
- Ob eine Parodontitis besteht.
- Ob derzeit kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt werden, diese notwendig, angeraten oder beabsichtigt sind.
Versicherbar sind Sie bei der Union, wenn Sie nicht mehr als 3 fehlende Zähne haben. Leiden Sie an einer Parodontitis, können Sie dennoch versichert werden. Allerdings sind dann Parodontitis-Behandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei laufender, angeratener oder beabsichtigter Wurzelbehandlung und Zahnersatzmaßnahme wird der Antrag abgelehnt.
2. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?
Eine laufende Behandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weil z.B. noch keine endgültige Versorgung eingebracht wurde. Dies gilt auch für (langzeit-)provisorische Versorgungen.
3. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?
Eine Behandlung gilt als „angeraten“, wenn der Zahnarzt im Patientengespräch mitteilt, dass z.B. der Ersatz von fehlenden Zähnen (ggf. auch auf lange Sicht) erforderlich oder sinnvoll ist.
4. Wann gilt eine Behandlung als „beabsichtigt“?
Eine Behandlung gilt als „beabsichtigt“, wenn der Zahnarzt mit dem Patienten konkret über den Umfang und die Art der Versorgung spricht, ggf. bereits einen Heil-u. Kostenplan vorbereitet oder erstellt hat.
5. Welche fehlenden Zähne sind im Antrag nicht anzugeben?
Weisheitszähne, Milchzähne und fehlende Zähne, deren Lücke durch die benachbarten Zähne rechts und links geschlossen wurde, sind nicht anzugeben.
6. Wie werden „nicht angelegte Zähne“ berücksichtigt?
Nicht angelegte Zähne sind Zähne, die von Natur aus fehlen. Oftmals ist es so, dass der betreffende Milchzahn vorhanden ist, aber kein bleibender Zahn nachwächst. Grundsätzlich besteht für nicht angelegte Zähne Versicherungsschutz. Ist der Milchzahn noch da, muss dies im Antrag nicht angegeben werden. Fehlt der Milchzahn und es besteht eine Lücke, dann muss dies unter „fehlende Zähne“ angegeben werden.
7. Können fehlende, nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten ist, versichert werden?
Ja. Maximal drei Zähne sind bei der Union gegen einen Zuschlag versicherbar.
Fragen zum Vertrag
1. Wird der Beitrag mit zunehmenden Alter teurer?
Ja, es gibt eine planmäßige Erhöhung der Beiträge zu festen Terminen. Der Tarif ist nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es ist ein reiner Risikotarif. Es werden keine Rückstellungen für das Alter angespart, um den mit zunehmenden Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren. Damit profitieren Kunden von günstigen Beiträgen in jungen Jahren. Mit dem Älterwerden steigen die Beiträge in Relation zum voraussichtlichen Bedarf.
Die Union berechnet den Beitrag in diesem Tarif nach Altersgruppen. Bei Erreichen einer neuen Altersgruppe haben Sie den jeweiligen Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen. Der Beitrag der nächsten Altersgruppe wird immer bereits ab dem 01.01. des Jahres fällig, in dem diese erreicht werden wird.
2. Kann sich der Beitrag auch noch aus anderen Gründen erhöhen?
Ja. Die Fortschritte in der Zahnmedizin sind beachtlich. Neue Behandlungsformen und neue Materialien können zur Kostensteigerung führen, was sich auch auf die Beiträge auswirken kann. Das betrifft alle Zahnzusatzversicherungen. Die Notwendigkeit einer Anpassung prüfen die Versicherer jedes Jahr. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
3. Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht bezahlen kann?
Wenn Beiträge nicht mehr bezahlt werden, dann kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und der Vertrag kann von der Union gekündigt werden.
4. Wie lange bin ich an den Vertrag gebunden?
Der Vertrag wird zunächst auf zwei Jahre abgeschlossen und verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
5. Wie kann der Vertrag gekündigt werden?
Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Das heißt, eine Kündigung muss der Union im September vorliegen, damit der Vertrag zum 31. 12. beendet werden kann.
Sonstige Fragen
1. Ändert sich der Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzliche Krankenkasse wechsle?
Nein, solange Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen wechseln, ändert sich nichts. Wichtig ist nur, dass Sie gesetzlich versichert sind. Ist dies nicht mehr der Fall – zum Beispiel bei einem Wechsel in die private Vollversicherung – sind Sie in der Zahnzusatzversicherung nicht mehr versicherungsfähig.
2. Kann die Union einen Vertrag kündigen, wenn ich Leistungen in Anspruch nehme?
Nein. Die Union verzichtet bedingungsgemäß auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.
3. Kann ich den Zahnarzt frei wählen
Ja, Sie haben die Wahl unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Auch zugelassene medizinische Versorgungszentren können aufgesucht werden.
Wenn Sie einen Zahnarzt wählen, der keine kassenzahnärztliche Zulassung hat, zahlt die Union auch 90% des erstattungsfähigen Eigenanteils.
4. Werden Kosten durch die Union übernommen, wenn ich heilfürsorgeberechtigt bin?
Nein. Versicherungsfähig sind nur Personen, die Mitglied in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind.
5. Kann ich meine Kinder, meine Ehefrau/Ehemann oder andere Familienmitglieder unter meinem Vertrag mitversichern?
Ja, allerdings ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Eine „beitragsfreie Familienversicherung“ gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung.
...oder für später einen Beratungstermin buchen!
Weitere Fragen zu Zahnzusatzversicherungen?
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