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Das Kleingedruckte: Vertragliches in der Zahnzusatzversicherung

Erstattungsfähige Aufwendungen

Jeder private Krankenversicherer legt in seinen Versicherungsbedingungen fest, welche Kosten einer zahnärztlichen Behandlung er als erstattungsfähig anerkennt. Manche Versicherer zahlen zum Beispiel nur für Zahnersatzmaßnahmen, nicht jedoch für Zahnbehandlungsmaßnahmen wie Füllungen u.ä. Beispiel: ein Backenzahn musste überkront werden, bei einem anderen war eine Füllung erforderlich, wofür auf Wunsch des Patienten statt Amalgam Kunststoff verwendet wurde. Beides rechnet der Zahnarzt in einer Rechnung ab. Ein Versicherer, der laut seinen Bedingungen für Zahnersatzmaßnahmen leistet, würde in diesem Beispiel nur die Kosten für die Krone als erstattungsfähig anerkennen. Das bedeutet, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen geringer sind als der Gesamt-Rechnungsbetrag. Differenzen zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen gibt es auch, wenn der Zahnarzt seine Leistungen anders abrechnet, als es die Gebührenordnung für Zahnärzte vorschreibt.

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Vertragliche Regelungen in der Zahnzusatzversicherung

Der Vergleich von Zahnzusatztarifen ist kompliziert, da jeder Versicherer eigene Verträge und Bedingungen verwendet. In den Bedingungen werden die Leistungen der Tarife teilweise beschränkt, was auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Daher ist es wichtig, auch die Verträge der Versicherer genau zu prüfen. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, wenn Sie Fragen zu vertraglichen Themen haben.

Amalgam

Amalgam ist seit Jahren in der Zahnmedizin umstritten. Da gesetzliche Krankenkassen nur Amalgam-Füllungen erstatten, schließen viele Patienten eine gute Zahnzusatzversicherung ab: Der Patient wählt Kunststofffüllungen als Alternative und die Zahnzusatzversicherung trägt die Kosten.

So funktioniert die Abrechnung mit Zahnarzt und Versicherung

Als gesetzlich Versicherter sind Sie es gewohnt, dass Ihr Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Da es sich bei einer Zahnzusatzversicherung um eine private Versicherung handelt, zahlt die Versicherung nicht direkt an den Zahnarzt. Stattdessen zahlen Sie den Betrag und erhalten das Geld von der Zahnzusatzversicherung zurück.


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