Erstattungsfähige Aufwendungen
Jeder private Krankenversicherer legt in seinen Versicherungsbedingungen fest, welche Kosten einer zahnärztlichen Behandlung er als erstattungsfähig anerkennt. Manche Versicherer zahlen zum Beispiel nur für Zahnersatzmaßnahmen, nicht jedoch für Zahnbehandlungsmaßnahmen wie Füllungen u.ä. Beispiel: ein Backenzahn musste überkront werden, bei einem anderen war eine Füllung erforderlich, wofür auf Wunsch des Patienten statt Amalgam Kunststoff verwendet wurde. Beides rechnet der Zahnarzt in einer Rechnung ab. Ein Versicherer, der laut seinen Bedingungen für Zahnersatzmaßnahmen leistet, würde in diesem Beispiel nur die Kosten für die Krone als erstattungsfähig anerkennen. Das bedeutet, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen geringer sind als der Gesamt-Rechnungsbetrag. Differenzen zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen gibt es auch, wenn der Zahnarzt seine Leistungen anders abrechnet, als es die Gebührenordnung für Zahnärzte vorschreibt.
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