Amalgamverbot tritt am 1. Januar 2025 in Kraft - Bema-Neuregelung in Prüfung
Das Verbot betrifft insbesondere den Einsatz von Amalgam bei zahnmedizinischen Behandlungen und bringt weitreichende Veränderungen für Zahnärzte, Patienten und die Abrechnungssysteme mit sich.
Die Alternative
Materialien wie Komposit- oder Glasionomerzementfüllungen. Diese sind teurer und aufwendiger in der Verarbeitung, was Anpassungen in der Abrechnung zur Folge haben wird.
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Änderungen in der BEMA-Abrechnung
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), regelt die Abrechnung der zahnärztlicher Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Verbot von Amalgam wird dieser maßgeblich verändert werden müssen. Zwischen der KZVB und den Krankenkassen sollen folgende Vereinbarungen geprüft werden:
- 1. Aufwertung der Bema-Nrn. 13a (einflächig) bis 13d (mehrflächig)
- 2. Streichung der Bema-Nrn. 13e bis 13h (für besondere Personengruppen - Kinder unter 15 Jahren, Schwangere, Stillende)
- 3. Prüfung der Mehrkostenvereinbarung nach Paragraf 28 Abs. 2 SGB V
Für Zahnärzte bedeutet das Verbot eine Umstellung. Sie müssen sich nicht nur technisch auf die Arbeit mit den neuen Materialien einstellen, sondern auch ihre Praxisorganisation anpassen. Zudem kann es in der Übergangszeit zu Unsicherheiten bei der Abrechnung kommen, da die endgültigen Regelungen und Anpassungen im BEMA noch geprüft werden.
Das Amalgamverbot stellt einen bedeutenden Eingriff in der zahnmedizinischen Versorgung dar. Die Zahnmedizin wird folglich nachhaltiger und komplexer.
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